Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. Februar 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen zwischen August 2011 und 10. Februar 2012 (Ziff. 1.1. und 1.5. Anklageschrift) in E.________, z.N. von C.________, wegen Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: