Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin somit eine Entschädigung von CHF 4‘590.00 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und CHF 2‘727.00 für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (jeweils inkl. Auslagen und MwSt). Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten. 24 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.