Damit sind die Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die erst- und oberinstanzlichen Entschädigungsforderungen wurden mit Kostennoten vom 9. Februar 2015 (pag. 194) und 16. Dezember 2015 (pag. 327) beziffert und belegt. Der darin ausgewiesene und geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin somit eine Entschädigung von CHF 4‘590.00 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und CHF 2‘727.00 für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (jeweils inkl. Auslagen und MwSt).