20. Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin Die Privatklägerschaft hat, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin auf Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1‘417.55 Schadenersatz und CHF 2‘000.00 Genugtuung (pag. 125 ff.) wurde erst- und oberinstanzlich gutgeheissen. Damit sind die Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.