I. 4. vorne) unterlegen, weshalb ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 aufzuerlegen sind (Art. 24 lit. a VKD; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011).