Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 5‘382.60, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich dabei grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch (vgl. Ziff. I. 4. vorne) unterlegen, weshalb ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 aufzuerlegen sind (Art.