V. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunkts kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 261 ff., S. 49 ff. der Urteilsbegründung). Der Verzugszins von 5% für den Schadenersatz ist jedoch erst seit dem 1. Juli 2014 geschuldet (mittlere Rechnung von Dr. N.________, vgl. pag. 135). Der Beschuldigte ist folglich zur Bezahlung von CHF 1‘417.55 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2014 an die Strafund Zivilklägerin zu verurteilen.