18. Tätlichkeiten Für den Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten ist eine Busse auszusprechen (Art. 126 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Verpassen einer Ohrfeige eine Busse von CHF 300.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 46).