22 Vorliegend rechtfertigt es sich, 20 Strafeinheiten (rund einen Zehntel) in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen, da der Beschuldigte auch wegen Tätlichkeiten verurteilt wird und sich damit die Schnittstellenproblematik relativiert. Der Beschuldigte ist demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 9‘600.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00 (20 Strafeinheiten x CHF 60.00) zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt.