Er lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen und ist im Arbeitsmarkt integriert. In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet die Kammer die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug als gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse schafft insbesondere im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit, eine spürbare Sanktion zu verhängen.