Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit dem 12. Februar 2014 nicht mehr straffällig geworden. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende Schock- und Warnwirkung hatte, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten. Er lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen und ist im Arbeitsmarkt integriert.