Die Kammer erachtet vorliegend eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung und versuchter Nötigung ist somit grundsätzlich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszusprechen (vgl. aber Ziff. IV. 17 hinten). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.