16. Strafmass und Strafart Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung und versuchter Nötigung eine Strafe von 180 Strafeinheiten als angemessen. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr (360 Tagessätzen) die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB)