15. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 258 f., S. 46 f. der Urteilsbegründung). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als neutral zu beurteilen. Es liegen keine Umstände vor, die zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen wären. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.