20 schwerwiegend als im Referenzsachverhalt. Die Tat war jedoch von einem erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential getragen. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Für diesen Vorfall erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung wäre somit eine Strafe von insgesamt 45 Strafeinheiten auszusprechen.