Das Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. Für die weiteren Nötigungen erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 90 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer – wie die Vorinstanz – zu einer asperierten Strafe von 60 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten auf 150 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 14.2 Einfache Körperverletzungen