Als verwerflich hat jedoch der Umstand zu gelten, dass die Nötigungshandlungen über Jahre hinweg erfolgten. Der Beschuldigte schuf ein Klima der Angst. Die Art und Weise des Vorgehens ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen, was indes tatbestandsimmanent ist und verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Die Nötigungshandlungen wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen, weshalb eine Verschuldensminderung nicht angezeigt ist. Das Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht.