14. Asperation 14.1 Weitere Nötigungen Der Beschuldigte drohte der Straf- und Zivilklägerin mehrfach, dass er sie und ihre ganze Familie umbringe, wenn sie ihn verlasse, worauf die Straf- und Zivilklägerin aus Angst bei ihm blieb. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts kann sinngemäss auf die Ausführungen zur versuchten Nötigung (vgl. Ziff. IV. 13.1 vorne) verwiesen werden. Die Art und Weise des Vorgehens erforderte vom Beschuldigten keine besondere kriminelle Energie. Als verwerflich hat jedoch der Umstand zu gelten, dass die Nötigungshandlungen über Jahre hinweg erfolgten.