19 Art. 47 StGB zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um 10 Strafeinheiten, d.h. von 100 auf 90 Strafeinheiten, als angemessen. 13.5 Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung der Gesamttatschwere sowie der Strafminderung wegen Versuchs erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als angemessen.