Die Nötigung ist vorliegend im Versuchsstadium stecken geblieben. Die Straf- und Zivilklägerin konnte sich durch Flucht dem Bezug von Bargeld am Postautomaten entziehen. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115), mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 StGB) Rechnung getragen werden muss.