Das Ausmass der objektiven Tatschwere muss im Verhältnis zum Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht bezeichnet werden. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Das Tatverschulden wiegt damit insgesamt noch leicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 100 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 13.4 Strafmilderung/Strafminderung zufolge Versuch Die Nötigung ist vorliegend im Versuchsstadium stecken geblieben.