Diese Komponente wirkt sich neutral aus. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, die Nötigungshandlungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin zu unterlassen, sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte hätte eine allfällige Meinungsverschiedenheit im Gespräch lösen können. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. 13.3 Fazit Tatkomponenten Das Ausmass der objektiven Tatschwere muss im Verhältnis zum Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht bezeichnet werden.