Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Nötigung in einem Klima der Gewalt erfolgte, welches der Beschuldigte über Jahre hinweg aufgebaut hatte. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung wirkt sich verschuldenserhöhend aus. 13.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Es ging ihm um die Ausübung von Macht und um finanzielle Interessen. Diese Komponente wirkt sich neutral aus.