18 Rechtsguts wiegt – unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – noch leicht. Die Tat war aber von einem erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential des Beschuldigten getragen. Der Einsatz eines Messers ist sehr verwerflich und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Nötigung in einem Klima der Gewalt erfolgte, welches der Beschuldigte über Jahre hinweg aufgebaut hatte.