13. Einsatzstrafe: versuchte Nötigung 13.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 181 StGB mit Hinweisen). Indem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin drohte, sie niederzustechen, umzubringen und vor allen Leuten aufzuschlitzen sowie mit einen Taschenmesser eine Stichbewegung gegen sie machte und das Messer etwa 10 cm von ihrem Hals entfernt hielt, versetzte er sie in Todesangst.