Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der Intensität des Eingriffs die versuchte Nötigung vom 12. Februar 2014 als die schwerste Straftat. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Nötigung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 181 StGB).