Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt somit zur Anwendung. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der Intensität des Eingriffs die versuchte Nötigung vom 12. Februar 2014 als die schwerste Straftat.