12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung und versuchter Nötigung eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet (vgl. Ziff. IV. 16. hinten). Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt somit zur Anwendung.