Der Beschuldigte ist – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der Nötigung, mehrfach begangen zwischen dem 22. Juli 2011 und dem 11. Februar 2014 (Ziff. 2.1. Anklageschrift) und der versuchten Nötigung, begangen am 12. Februar 2014 (Ziff. 2.2. Anklageschrift) in E.________, z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung