10. Nötigungen Gemäss Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Betreffend die Nötigung und die versuchte Nötigung kann ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 252 ff., S. 40 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der Nötigung, mehrfach begangen zwischen dem 22. Juli 2011 und dem 11. Februar 2014 (Ziff.