Das Nasenbluten rührte nicht von einer Ohrfeige her. Der Beschuldigte schlug die Straf- und Zivilklägerin bei diesem Vorfall mehrmals mit der Hand und der Faust gegen den Kopf (vgl. pag. 167 Z. 27 ff.). Die Grenze zur einfachen Körperverletzung ist damit überschritten. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen im Spätsommer 2011 (Ziff. 1.5. Anklageschrift, Nasenbluten) und im September 2013 (Ziff. 1.2. Anklageschrift) sowie der Tätlichkeiten, mehrfach begangen zwischen dem 11. Februar 2012 und dem 12. Februar 2014 (Ziff. 1.3., 1.4. und 1.5. Anklageschrift) in E.___