1.4. der Anklageschrift von Tätlichkeiten auszugehen. Im Übrigen kann für die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 251 f.; S. 39 f. der Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz sei beim Vorfall, der zum Nasenbluten geführt habe (Ziff. 1.5. Anklageschrift), zu Unrecht von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Das Nasenbluten rührte nicht von einer Ohrfeige her.