16 Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip, Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.2.). Vorliegend werden die Schmerzen am ganzen Körper und an der Nase in der Anklageschrift nicht erwähnt. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist deshalb bezüglich Ziff. 1.4. der Anklageschrift von Tätlichkeiten auszugehen.