Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die auf pag. 67 abgebildeten Kratzspuren oberflächlich sind und nur eine harmlose vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursacht haben dürften, die keinem krankhaften Zustand gleichkommt. Die Vorinstanz hielt fest, die Straf- und Zivilklägerin habe zudem am ganzen Körper Schmerzen gehabt, insbesondere auch an der Nase. Seither habe sie das Gefühl, nicht mehr richtig atmen zu können. Bei diesen Schmerzen handle es sich um mehr als eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens. Die Grenze zur einfachen Körperverletzung sei daher erreicht (pag. 252, S. 40 der Urteilsbegründung).