In denjenigen Fällen, in denen die Vorinstanz von Tätlichkeiten ausging, kann somit auch seitens der Kammer höchstens ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten ergehen. Am 12. Februar 2014 schlug der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit der flachen Hand ins Gesicht und mit der Faust gegen den Kopf, packte sie am linken Arm, zog sie durch die Wohnung ins Schlafzimmer und warf sie aufs Bett, so dass sie Kratzspuren innenseitig am linken Oberarm erlitt (Ziff. 1.4. Anklageschrift). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die auf pag.