Die Kammer ist, wie erwähnt, aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Verschlechterungsverbot nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288). In denjenigen Fällen, in denen die Vorinstanz von Tätlichkeiten ausging, kann somit auch seitens der Kammer höchstens ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten ergehen.