StGB wird bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Tatbeständen der Körperverletzung und der Tätlichkeiten verwiesen werden (pag. 249 f., S. 37 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer ist, wie erwähnt, aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.