15 haftigkeit auszeichnet. Die eingeholten Arztberichte runden das Bild einer konfliktreichen Ehe ab. Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die Vorfälle so stattgefunden haben, wie sie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert wurden und wie sie der Anklageschrift vom 23. September 2014 (pag. 109 ff.) zugrunde gelegt wurden. Die Kammer erachtet den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (vgl. Ziff. II. 6. vorne). III. Rechtliche Würdigung