Ihr Hausarzt, Dr. med. K.________ führte in seinem Bericht an die Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2014 aus, die Straf- und Zivilklägerin habe seit Februar 2014 mehrmals wiederholt, ihr Ehemann würde sie beschimpfen und psychisch unter Druck setzen. Sie habe auch dauernd Angst (pag. 55). Dem Einwand der Verteidigung, damit sei erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin vor dem Februar 2014 ihrem Arzt gegenüber nie etwas gesagt habe, kann nicht gefolgt werden. In seinem Gesuch um stationären Aufenthalt in der Klinik L.________ an die M.________ Krankenkasse vom 20. März 2014 führte Dr. K.____