14 8.4 Arztberichte Die Vorinstanz hat die in den Akten enthaltenen Arztberichte vorsichtig und kritisch gewürdigt und zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um forensische Gutachten oder objektive Beweismittel handelt, sondern um subjektiv gefärbte Berichte, die auf den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber ihren Ärzten beruhen (pag. 224 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). Ihr Hausarzt, Dr. med. K.__