So gab er bezüglich den blauen Flecken an, bei Frauen sehe man das ja recht schnell (pag. 47 Z. 53 f.). Am 12. Februar 2014 sei die Nase seiner Schwester ein bisschen geschwollen gewesen (pag. 49 Z. 96 f.). H.________ räumte auch ein, wenn er etwas nicht wusste (pag. 48 Z. 91 f.) Ferner stehen seine Schilderungen von dem, was ihm seine Schwester erzählt hat (pag. 48 Z. 67 ff.; pag. 155 Z. 8 ff.), in keinem Widerspruch zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Die Kammer beurteilt die Aussagen von G.________ und H.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft.