_, vermittelte ein eindrückliches Bild vom Zustand der Straf- und Zivilklägerin am 12. Februar 2014. Er führte aus, er habe noch nie einen Menschen so zittern sehen (pag. 49 Z. 98). Sie habe geweint und gezittert. Sie habe Todesangst gehabt. Er habe seine Schwester noch nie so gesehen (pag. 155 Z. 3 ff.). H.________ erwähnte auch Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass die Schminke der Straf- und Zivilklägerin verlaufen gewesen sei (pag. 48 Z. 62; pag. 155 Z. 3). In den Aussagen von H.________ sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So gab er bezüglich den blauen Flecken an, bei Frauen sehe man das ja recht schnell (pag.