42 Z. 43 f.). Weiter schilderte er detailliert, stimmig und nachvollziehbar, wie es zur Auseinandersetzung vom 12. Januar 2014 gekommen ist (pag. 40 Z. 35 ff.). Er belastete sich in seinen Aussagen selber und akzeptierte den Strafbefehl vom 23. Juni 2014 wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Schliesslich deutet der Umstand, dass es überhaupt zu dieser Auseinandersetzung kam, ebenfalls darauf hin, dass familiäre Probleme bestanden. Der Bruder der Straf- und Zivilklägerin, H.________, vermittelte ein eindrückliches Bild vom Zustand der Straf- und Zivilklägerin am 12. Februar 2014.