In ihren Aussagen sind aber keine erheblichen Widersprüche zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auszumachen. Beide gaben übereinstimmend an, sie hätten erst am 11. Januar 2014 erfahren, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin geschlagen habe (pag. 40 Z. 30 ff.; pag. 42 f. Z. 40 ff.; pag. 47 Z. 27 ff.). Sie hätten an diesem Abend blaue Flecken am Arm der Strafund Zivilklägerin gesehen (pag. 43 Z. 54, Z. 58 f.; pag. 47 Z. 53 f .). G.________ führte aus, er habe seine Tochter mehrmals gefragt, ob sie eine gute Ehe führe, was sie bejaht habe (pag. 42 Z. 43 f.).