Sie sind fokussiert auf Nebenschauplätze, teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, zeichnen ein verklärendes Bild der Ehe und stehen diametral zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann deshalb nicht abgestellt werden. 8.3 Aussagen der Angehörigen der Straf- und Zivilklägerin Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es sich bei G.________ und H.________, dem Vater und Bruder der Straf- und Zivilklägerin, weitgehend um Zeugen vom Hörensagen handelt. In ihren Aussagen sind aber keine erheblichen Widersprüche zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auszumachen.