13 komme 100%ig wieder gut zwischen ihnen (pag. 11 Z. 102). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betonte der Beschuldigte, dass seine Frau keine Scheidung wolle (pag. 159 Z. 9 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, woher der Beschuldigte diese Zuversicht nahm. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft wirken. Sie sind fokussiert auf Nebenschauplätze, teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, zeichnen ein verklärendes Bild der Ehe und stehen diametral zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin.