Sowohl H.________, als auch G.________ und die Straf- und Zivilklägerin bestritten dies (pag. 176 f.). Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin einzig auf Druck ihrer Familie zustande gekommen seien, nicht glaubhaft sind. Mit solchen Gegenangriffen versuchte der Beschuldigte offensichtlich, vom Kerngeschehen abzulenken. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, versuchte der Beschuldigte oft, den gestellten Fragen auszuweichen. Dies zeigen folgende Beispiele: