Seine Aussage, wonach G.________ seinem Vater gedroht habe, ihn (den Beschuldigten) umzubringen, wenn er die Anzeige nicht zurückziehe (pag. 15 Z. 56 f.; pag. 162 Z. 14 ff.), ist jedoch aufgrund der Tatsache, dass G.________ bei der Polizei offen zu seinem Handeln stand und den Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung akzeptierte, nicht glaubhaft. Das Verfahren gegen H.________, dem Bruder der Straf- und Zivilklägerin, wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2014 eingestellt, da lediglich der Beschuldigte geltend machte, H.________ habe auf ihn eingeschlagen. Sowohl H.________, als auch G.________ und die Straf- und Zivilklägerin bestritten dies (pag.