12 (G.________) habe den Beschuldigten am 12. Januar 2014 zur Rede gestellt und dieser habe ihm gesagt, er werde seine Frau weiterhin schlagen und malträtieren, so wie er wolle. Er werde nicht auf die Familie achten. Deshalb sei es dann zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen (pag. 40 Z. 33 ff.). Die Einvernahme von G.________ fand am 28. Februar 2014 und damit nach dem Vorfall vom 12. Februar 2014 statt. Es ist denkbar, dass der Beschuldigte aufgefordert wurde, seine Anzeige zurückzuziehen. Seine Aussage, wonach G.______