Unklar bleibt auch, weshalb ihre Familie überhaupt gegen den Beschuldigten sein sollte, wenn er tatsächlich der liebende Ehemann in einer gut gehenden Ehe gewesen wäre, wie er behauptet hat. Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass der Vater der Straf- und Zivilklägerin, G.________, die Schläge gegen den Beschuldigten an der ersten Einvernahme eingestanden hat. Er führte zusammenfassend aus, die Familie habe erst am 11. Januar 2014 von den Schwierigkeiten der Tochter erfahren. Er